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Landschaft erhalten - Umwelt schützen

§ 1 Rechtsform, Name

(1) Der Verein führt den Namen
"proRegion Wesermarsch/Oldenburg e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brake/ Unterweser und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brake einzutragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck/Ziele

(1) Zweck/Ziel des Vereins ist es, im Sinne einer nachhaltigen Regionalentwicklung die Vermarktung der in der Region Wesermarsch/Stadt Oldenburg erzeugten landwirtschaftlichen Qualitätsprodukte nach besonderen Richtlinien durchzuführen und zu fördern. Dies gilt vornehmlich für Produkte, die dem Erhalt der Kulturlandschaft, dem Natur- und Umweltschutz sowie dem Erhalt traditioneller Produktionsweisen Rechnung tragen.

(2) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Ziele des Vereins werden verwirklicht durch die Bündelung der Aktivitäten der Mitglieder aus den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Gastronomie und Fleischerhandwerk sowie Tourismus und Naturschutz.

(4) Der Verein kann als Träger eigener Projekte zur nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Verein ist Forum für Ideengebung, Zielformulierung und Abstimmung über Teilprojekte, die dem Vereinszweck entsprechen und zur nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen.

(2) Der Verein fördert regionale Partnerschaften, die dem Vereinszweck dienlich sind. Dies kann insbesondere geschehen durch

a) Unterstützungsleistungen bei der Entwicklung von Projekten, die dem Vereinszweck dienen sowie Einwerben und Bereitstellen der geldlichen und sachlichen Mittel zur Durchführung regionaler Projekte
b) Durchführung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit zur Verbrauchersensibilisierung
c) Förderung und Erschließung regionaler Produktgruppen
d) Trägerschaft der regionalen Arbeitskreise Lamm- und Ochsenwochen

(3) Der Verein strebt die Übernahme der Nutzungsrechte der Dachmarke "proRegion" und der entsprechenden Produktmarken an. Die Nutzung der Marken bzw. Logos unterliegt den nach Produktlinie festgelegten Qualitätskriterien und entspricht dem Vereinszweck/-zielen nach § 2. Der Landkreis Wesermarsch und die Stadt Oldenburg sind Inhaber der Dach- und Produktmarken und übertragen dem Verein die Nutzungsrechte. Ein Gestattungsvertrag regelt die Übertragung der Nutzungsrechte und Verwendung der Marken bzw. Logos.

(4) Der Verein strebt die enge Zusammenarbeit mit einschlägig tätigen Institutionen innerhalb eines regionalen Netzwerkes an.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verein können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften sein, die die Ziele des Vereins unterstützen:

- Mitglieder mit besonderem Interesse an der Förderung regionaler Wertschöpfungs- und Vermarktungsstrukturen, regionstypischer Landschaftsentwicklung und -pflege sowie Inwertsetzung traditioneller Wirtschaftsweisen und Brauchtumspflege
- Potenzielle Nutzer der Marke proRegion, z.B. landwirtschaftliche Direktvermarkter
- Landwirtschaftliche Erzeuger/ Erzeugergemeinschaften
- Verarbeitung und Handel
- Teilnehmende Betriebe der Lamm- und Ochsenwochen

(2) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliedschaft kann auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(5) Ein Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen nach zweimaliger Mahnung. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören Entscheidungen zu folgenden Bereichen:

a) Wahl des Vorstandes
b) Haushaltsplan und die Beiträge der Mitglieder
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden Arbeitskreise eingerichtet, die die fachbezogenen Aufgaben erledigen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die in den Arbeitskreisen festgelegten Rahmenbedingungen.

(4) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.

(5) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(6) Wenn Mitglieder, die zusammen über ein Drittel der Gesamtstimmen verfügen, es schriftlich verlangen, muss die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen erfolgen.

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(8) Natürliche Personen haben eine, juristische Personen 2 Stimmen.

(9) Wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß geladen wurde, ist sie beschlussfähig.

(10) Über die Beschlüsse muss eine Niederschrift angefertigt werden, die von dem/ der Vorsitzenden und von dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus max. 8 Personen, denen mindestens

a) ein Vertreter der Erzeuger jeder Produktgruppe
b) ein Vertreter der Verarbeiter
c) ein Vertreter der Vermarkter
d) ggf. ein Vertreter der fördernden Mitglieder
e) die Wirtschaftsförderung Wesermarsch GmbH als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht angehört.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen des Vorstandes
a) den/die Vorsitzende/n,
b) den/die stellvertretene/n Vorsitzende/n,
c) den/die Schriftführer/in,
d) den/die Schatzmeister/in

(3) Der Vorstand gemäß Absatz 1 wird auf 2 Jahre gewählt.

(4) Der Verein wird durch den/ der ersten Vorsitzenden oder dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Entscheidung über Sanktionierung und Ausschluss von Mitgliedern

(6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(8) Die/der Vorsitzende lädt die anderen Vorstandsmitglieder schriftlich unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.

(9) Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden. Dabei ist Einstimmigkeit erforderlich.

(10) Über die Beschlüsse muss eine Niederschrift angefertigt werden, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand regelt die Modalitäten der Geschäftsführung.

(2) Zum Zwecke der Geschäftsführung ist der Vorstand berechtigt, einen entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Dritten abzuschließen.

(3) Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter/innen bestellen und deren Vergütung regeln.

§ 9 Beiträge

(1) Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Beiträge für den Verein werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(2) Die Abwicklung der Beitragsleistungen erfolgt über Einzugsermächtigung.

§ 10 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, sich in die regionale Diskussion einzubringen.

(2) Alle Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, sich als Akteure an gemeinsamen Projekten zu beteiligen.

(3) Alle Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, eigene Ideen unter dem Vereinslogo "proRegion" einzubringen und nach Genehmigung durch den Vorstand umzusetzen.

(4) Alle Mitglieder des Vereins können sich an gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die satzungsmäßigen Beschlüsse und die vertraglichen Bindungen des Vereins zu beachten und zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die von den fachbezogenen Arbeitskreisen beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln, sowie die im Gestattungsvertrag des Vereins mit dem Landkreis Wesermarsch und der Stadt Oldenburg festgeschriebenen Regeln über die Vergabe der Nutzungsrechte der Logos einzuhalten.
b) die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie die gemeinsamen Verkaufsregeln vom Vorstand oder dessen Beauftragten überwachen und kontrollieren zu lassen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Notwendig ist eine Zwei-
Drittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Auflösung an die Vereinsmitglieder zurück.

Brake, den 3.11.03
genehmigt durch die Gründungsmitglieder

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