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§ 1 Rechtsform, Name
(1) Der Verein führt den Namen
"proRegion Wesermarsch/Oldenburg e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brake/ Unterweser
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brake
einzutragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck/Ziele
(1) Zweck/Ziel des Vereins ist es, im Sinne einer nachhaltigen
Regionalentwicklung die Vermarktung der in der Region
Wesermarsch/Stadt Oldenburg erzeugten landwirtschaftlichen
Qualitätsprodukte nach besonderen Richtlinien durchzuführen
und zu fördern. Dies gilt vornehmlich für
Produkte, die dem Erhalt der Kulturlandschaft, dem Natur-
und Umweltschutz sowie dem Erhalt traditioneller Produktionsweisen
Rechnung tragen.
(2) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(3) Die Ziele des Vereins werden verwirklicht durch
die Bündelung der Aktivitäten der Mitglieder
aus den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Gastronomie
und Fleischerhandwerk sowie Tourismus und Naturschutz.
(4) Der Verein kann als Träger eigener Projekte
zur nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Verein ist Forum für Ideengebung, Zielformulierung
und Abstimmung über Teilprojekte, die dem Vereinszweck
entsprechen und zur nachhaltigen Regionalentwicklung
beitragen.
(2) Der Verein fördert regionale Partnerschaften,
die dem Vereinszweck dienlich sind. Dies kann insbesondere
geschehen durch
a) Unterstützungsleistungen bei der Entwicklung
von Projekten, die dem Vereinszweck dienen sowie Einwerben
und Bereitstellen der geldlichen und sachlichen Mittel
zur Durchführung regionaler Projekte
b) Durchführung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit
zur Verbrauchersensibilisierung
c) Förderung und Erschließung regionaler
Produktgruppen
d) Trägerschaft der regionalen Arbeitskreise Lamm-
und Ochsenwochen
(3) Der Verein strebt die Übernahme der Nutzungsrechte
der Dachmarke "proRegion" und der entsprechenden
Produktmarken an. Die Nutzung der Marken bzw. Logos
unterliegt den nach Produktlinie festgelegten Qualitätskriterien
und entspricht dem Vereinszweck/-zielen nach §
2. Der Landkreis Wesermarsch und die Stadt Oldenburg
sind Inhaber der Dach- und Produktmarken und übertragen
dem Verein die Nutzungsrechte. Ein Gestattungsvertrag
regelt die Übertragung der Nutzungsrechte und Verwendung
der Marken bzw. Logos.
(4) Der Verein strebt die enge Zusammenarbeit mit einschlägig
tätigen Institutionen innerhalb eines regionalen
Netzwerkes an.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verein können natürliche
Personen, juristische Personen und Personengesellschaften
sein, die die Ziele des Vereins unterstützen:
- Mitglieder mit besonderem Interesse an der Förderung
regionaler Wertschöpfungs- und Vermarktungsstrukturen,
regionstypischer Landschaftsentwicklung und -pflege
sowie Inwertsetzung traditioneller Wirtschaftsweisen
und Brauchtumspflege
- Potenzielle Nutzer der Marke proRegion, z.B. landwirtschaftliche
Direktvermarkter
- Landwirtschaftliche Erzeuger/ Erzeugergemeinschaften
- Verarbeitung und Handel
- Teilnehmende Betriebe der Lamm- und Ochsenwochen
(2) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung erworben, über
die der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung ist dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung
eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung,
Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit
bei juristischen Personen oder durch Auflösung
des Vereins.
(4) Die Mitgliedschaft kann auch ohne wichtigen Grund
unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die
Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(5) Ein Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann
aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches
Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen
nach zweimaliger Mahnung. Gegen die Ausschlusserklärung
des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch
Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der
anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt
wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
Entscheidungen zu folgenden Bereichen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Haushaltsplan und die Beiträge der Mitglieder
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden
Arbeitskreise eingerichtet, die die fachbezogenen Aufgaben
erledigen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über
die in den Arbeitskreisen festgelegten Rahmenbedingungen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von
drei Wochen einberufen.
(5) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(6) Wenn Mitglieder, die zusammen über ein Drittel
der Gesamtstimmen verfügen, es schriftlich verlangen,
muss die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
innerhalb von drei Wochen erfolgen.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des /der Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Natürliche Personen haben eine, juristische
Personen 2 Stimmen.
(9) Wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß
geladen wurde, ist sie beschlussfähig.
(10) Über die Beschlüsse muss eine Niederschrift
angefertigt werden, die von dem/ der Vorsitzenden und
von dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus max. 8 Personen, denen
mindestens
a) ein Vertreter der Erzeuger jeder Produktgruppe
b) ein Vertreter der Verarbeiter
c) ein Vertreter der Vermarkter
d) ggf. ein Vertreter der fördernden Mitglieder
e) die Wirtschaftsförderung Wesermarsch GmbH als
beratendes Mitglied ohne Stimmrecht angehört.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen
des Vorstandes
a) den/die Vorsitzende/n,
b) den/die stellvertretene/n Vorsitzende/n,
c) den/die Schriftführer/in,
d) den/die Schatzmeister/in
(3) Der Vorstand gemäß Absatz 1 wird auf
2 Jahre gewählt.
(4) Der Verein wird durch den/ der ersten Vorsitzenden
oder dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Entscheidung über Sanktionierung und Ausschluss
von Mitgliedern
(6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist;
Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(8) Die/der Vorsitzende lädt die anderen Vorstandsmitglieder
schriftlich unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Frist von einer Woche.
(9) Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem
Wege im Umlaufverfahren gefasst werden. Dabei ist Einstimmigkeit
erforderlich.
(10) Über die Beschlüsse muss eine Niederschrift
angefertigt werden, die von dem/der Vorsitzenden und
von dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand regelt die Modalitäten der Geschäftsführung.
(2) Zum Zwecke der Geschäftsführung ist der
Vorstand berechtigt, einen entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag
mit einem Dritten abzuschließen.
(3) Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter/innen bestellen
und deren Vergütung regeln.
§ 9 Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Beiträge
für den Verein werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung
festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung
bedarf.
(2) Die Abwicklung der Beitragsleistungen erfolgt über
Einzugsermächtigung.
§ 10 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit,
sich in die regionale Diskussion einzubringen.
(2) Alle Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit,
sich als Akteure an gemeinsamen Projekten zu beteiligen.
(3) Alle Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit,
eigene Ideen unter dem Vereinslogo "proRegion"
einzubringen und nach Genehmigung durch den Vorstand
umzusetzen.
(4) Alle Mitglieder des Vereins können sich an
gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung,
die satzungsmäßigen Beschlüsse und die
vertraglichen Bindungen des Vereins zu beachten und
zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die von den fachbezogenen Arbeitskreisen beschlossenen
Erzeugungs- und Qualitätsregeln, sowie die im Gestattungsvertrag
des Vereins mit dem Landkreis Wesermarsch und der Stadt
Oldenburg festgeschriebenen Regeln über die Vergabe
der Nutzungsrechte der Logos einzuhalten.
b) die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln
sowie die gemeinsamen Verkaufsregeln vom Vorstand oder
dessen Beauftragten überwachen und kontrollieren
zu lassen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge
zu leisten.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet
die Mitgliederversammlung. Notwendig ist eine Zwei-
Drittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder.
(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt
das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten
zum Zeitpunkt der Auflösung an die Vereinsmitglieder
zurück.
Brake, den 3.11.03
genehmigt durch die Gründungsmitglieder
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